Sehr geehrte Kundinnen und KundenSehr geehrte Geschäftspartner
Wir hoffen, dass es Ihnen gut geht, dass Sie gesund und in Sicherheit sind.
Das Covid-19-Virus hat uns alle beschäftigt und beschäftigt uns auch weiterhin. Wir haben überall dort, wo es notwendig war, Vorsichtsmassnahmen getroffen, um unserer Verantwortung gegenüber unseren Mitarbeitern, unseren Kunden und unserem Unternehmen gerecht zu werden.
Wir befolgen die Empfehlungen und Einschränkungen der schweizerischen und liechtensteinischen Regierung, wir verfolgen die internationalen Entwicklungen genau und setzen unsere eigenen zusätzlichen Massnahmen um. Zu unserer Strategie gehören natürlich auch ernsthafte Hygienemassnahmen, Aufklärung und soziales Abstandhalten.
Zu den strengeren Notfallplanungen gehören die Aufteilung von Kundenteams auf verschiedene Standorte und die Arbeit im Home Office. Reisen zu Meetings mit Kunden und Dritten sind derzeit ausgesetzt. Zum jetzigen Zeitpunkt bleiben diese Massnahmen bis auf weiteres in Kraft, und wir bitten alle um ihr Verständnis.
Wir verfügen in unserer Unternehmensgruppe über eine fortschrittliche Technologie und können Videokonferenzen anbieten, die wir auch mit Handys oder Tablets verbinden können. Bitte kontaktieren Sie Ihren Trust Advisor oder info@kaiserpartner.com, um eine solche Videokonferenz einzurichten, falls erforderlich.
Wir bitten Sie um Ihr Verständnis, falls es von unserer Seite zu Verzögerungen kommen sollte.
Besondere Zeiten erfordern besondere Massnahmen. Wir danken Ihnendabei für Ihr Verständnis. Seien Sie versichert, dass wir alles tun, um den Betrieb sicher und am Laufen zu halten und ein positives Kundenerlebnis zu garantieren.
Mit unseren besten Wünschen und Grüssen
Kaiser Partner Trust Services Anstalt Kaiser Partner (Schweiz) AG
Möchten Sie mehr über nachhaltiges Investieren erfahren? Dann zögern Sie nicht, sich für weitere Informationen per pb@kaiserpartner.com und +423 237 83 21 an unser Private Banking Team zu wenden.
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Der Trust als bewährtes Instrument für Schutz, Strukturierung und Weitergabe von Vermögen

Bei der Treuhänderschaft handelt es sich um eine schriftliche Vereinbarung zwischen einem oder mehreren Treugebern und einem oder mehreren Treuhändern. Der Treugeber verpflichtet sich, Vermögenswerte dem Treuhänder zuzuwenden, und der Treuhänder verpflichtet sich, diese gemäss den Bestimmungen der Treuhandurkunde zugunsten eines oder mehrerer Dritten zu verwalten und zu verwenden. Das Treuhandgut ist rechtlich nicht verselbstständigt; die Treuhänderschaft ist daher keine juristische Person.
Langfristige Regelung der Vermögens- und Unternehmensnachfolge über Generationen hinweg.
Schutz und Erhalt von Vermögenswerten über Generationen (asset protection).
Versorgung und Förderung von Familienmitgliedern oder sonstigen Personen.
Verfolgung gemeinnütziger Zwecke in einer flexiblen Treuhandstruktur.
Halten und Verwalten von Beteiligungen sowie Förderung der gehaltenen Unternehmen.
Einbindung der Treuhänderschaft in grenzüberschreitende Vermögensstrukturen.
Die Treuhänderschaft kann zu Lebzeiten des Treugebers oder von Todes wegen errichtet werden. Zu Lebzeiten entsteht sie durch schriftliche Vereinbarung zwischen Treugeber und Treuhänder. Sie kann auch durch einseitiges schriftliches Rechtsgeschäft oder durch letztwillige Verfügung begründet werden; bei einer einseitigen Erklärung ist zusätzlich eine schriftliche Annahmeerklärung des Treuhänders erforderlich.
Die Treuhänderschaft kann für unterschiedliche Zwecke errichtet werden. Sie kann Angehörige einer oder mehrerer Familien unterstützen, den Erhalt und die Förderung von gehaltenen Unternehmen bezwecken oder gemeinnützige Zwecke verfolgen.
Treuhandverhältnisse mit einem Treuhänder mit Wohnsitz oder Sitz in Liechtenstein und einer Dauer von mehr als 12 Monaten müssen innerhalb von 12 Monaten nach ihrer Begründung beim Handelsregister angemeldet werden. Alternativ kann eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der Begründungsurkunde beim Handelsregister hinterlegt werden, ohne dass ein Handelsregistereintrag erfolgt.
Beteiligte sind der Treugeber, der Treuhänder und die Begünstigten. Der Treugeber kann eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen umfassen, die Vermögenswerte in die Treuhand geben. Der Treuhänder verwaltet und verwendet diese Vermögenswerte; er kann ebenfalls eine natürliche oder juristische Person sein. Begünstigte sind Personen, denen ein gegenwärtiger oder zukünftiger Vorteil aus der Treuhänderschaft zukommt. Man unterscheidet Begünstigungsberechtigte mit rechtlichem Anspruch und Ermessensbegünstigte, deren Begünstigung im Ermessen des Treuhänders oder eines anderen Beteiligten steht. Zusätzlich kann ein Protektorat mit einer oder mehreren Vertrauenspersonen des Treugebers errichtet werden.
Die Treuhandurkunde enthält die Bestimmungen des Treuhandverhältnisses. Das ursprünglich zugewendete Treuhandgut und die Begünstigten sind entweder in der Treuhandurkunde selbst, in einem Anhang dazu oder in einem separaten Dokument wie Beistatut oder Reglement umschrieben. Der Treugeber kann zudem einen Letter of Wishes verfassen, in dem er seine Wünsche bezüglich der Entscheidungen des Treuhänders festhält. Dieser ist grundsätzlich unverbindlich, soll aber bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt werden.
Es kann bewegliches und unbewegliches Vermögen auf den Treuhänder übertragen werden. Auch Rechte und Kapitalbeteiligungen können eingebracht werden. Ein Mindestvermögen ist nicht erforderlich. Da die Treuhänderschaft keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, werden die Vermögenswerte auf den Treuhänder übertragen, der sie zweckentsprechend zu verwalten und zu verwenden hat. Zusätzliches Treuhandgut kann jederzeit eingebracht werden.
Der Treuhänder hat die Treuhandurkunde und die gesetzlichen Bestimmungen zu befolgen sowie das Treuhandgut zu verwahren und zu verwalten. Er verfügt allein über die Verwaltungs- und Verfügungsberechtigung. Die übertragenen Vermögenswerte muss er von seinem eigenen Vermögen getrennt halten, sodass sie als wirtschaftlich fremde Güter erkennbar bleiben. Im Falle seines Konkurses oder einer Vollstreckung in sein Vermögen ist das Treuhandgut gesetzlich auszusondern und somit vor dem Zugriff seiner Gläubiger geschützt. Die Treuhänderschaft besteht unabhängig von der Person des Treuhänders fort; bei dessen Ausscheiden kann ein anderer Treuhänder eingesetzt werden.
Vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Bestimmungen ist der Treugeber frei, die Bedingungen des Treuhandverhältnisses in der Treuhandurkunde festzulegen. Er kann sich insbesondere das Recht vorbehalten, die Treuhänderschaft zu widerrufen oder Bestimmungen des Treuhandverhältnisses abzuändern.
Die Treuhänderschaft kann für befristete oder unbefristete Dauer errichtet werden. Anders als beim common law trust ist ihre Dauer nicht begrenzt; eine „rule against perpetuities“ besteht nicht.
Ein befristetes Treuhandverhältnis besteht, bis der in der Treuhandurkunde festgeschriebene Beendigungsgrund eintritt. Hat sich der Treugeber ein Widerrufsrecht vorbehalten, endet das Treuhandverhältnis durch den Widerruf. Von Gesetzes wegen endet es ausserdem, wenn das Treuhandgut untergeht.
Die Treuhänderschaft unterliegt lediglich der Mindestertragssteuer von CHF 1‘800 p.a. Diese Steuer fällt unabhängig von der Höhe des Treuhandgutes oder dessen Erträgen an. Die Übertragung von Vermögenswerten auf den Treuhänder sowie Ausschüttungen aus der Treuhänderschaft sind in Liechtenstein steuerfrei, können jedoch im Ausland Steuerfolgen auslösen.
Seit 2017 tauscht Liechtenstein im Rahmen des Automatischen Informationsaustausches Steuerdaten mit zahlreichen Ländern aus. Hat sich der Treugeber Einflussmöglichkeiten über das Treuhandverhältnis vorbehalten, wird grundsätzlich das Gesamtvermögen der Treuhänderschaft in seinen Ansässigkeitsstaat gemeldet; ohne solche Rechte erfolgt eine Meldung ohne Angabe der Vermögenswerte. Bei Begünstigungsberechtigten werden die zurechenbaren Vermögenswerte und Ausschüttungen gemeldet; Ermessensbegünstigte nur in den Jahren, in denen sie tatsächlich Ausschüttungen erhalten haben. Verfügt das Treuhandverhältnis über ein oder mehrere Protektoren mit Einflussmöglichkeiten, wird das Gesamtvermögen zusätzlich an deren Ansässigkeitsstaat gemeldet.

Flexible Struktur auf vertraglicher Basis ohne rechtliche Verselbstständigung des Treuhandgutes.
Die Errichtung ist ohne gesetzlich vorgeschriebenes Mindestkapital möglich.
Das Treuhandgut ist vom Vermögen des Treuhänders getrennt und vor dessen Gläubigern geschützt.
Widerrufsrechte, Änderungsrechte und Letter of Wishes erlauben eine individuelle Ausgestaltung.
Die Treuhänderschaft besteht unabhängig vom einzelnen Treuhänder fort.
Lediglich CHF 1’800 Mindestertragssteuer p.a. in Liechtenstein.
Liechtenstein verfügt über eines der ältesten und stabilsten Gesellschaftsrechte Europas. Das Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) von 1926 bildet die Grundlage für langfristig verlässliche Strukturen – ob Stiftung, Trust, Aktiengesellschaft oder Anstalt – unabhängig von politischen Entwicklungen in anderen Ländern.
Kaiser Partner Wealth Advisors ist seit Jahrzehnten auf die Strukturierung grenzüberschreitender Vermögen spezialisiert. Der Sitz in Vaduz, Liechtenstein ist dabei nicht Zufall, sondern struktureller Vorteil.
Festlegung des gewünschten Zwecks, der Begünstigten und der gewünschten Einflussrechte des Treugebers.
Definition der Rollen von Treugeber, Treuhänder, Begünstigten und optionalem Protektorat.
Ausarbeitung der Treuhandurkunde sowie allfälliger Beistatuten, Reglemente und eines Letter of Wishes.
Übertragung der Vermögenswerte auf den Treuhänder und gegebenenfalls Anmeldung oder Hinterlegung beim Handelsregister.
Verwaltung des Treuhandgutes gemäss Zweck sowie Erfüllung von Steuer- und Meldepflichten.