Anstalt

Die Anstalt als liechtensteinische Lösung für Vermögen, Beteiligungen und massgeschneiderte Begünstigungen

EINLEITUNG

Die privatrechtliche Anstalt ist ein rechtlich und wirtschaftlich verselbstständigtes Zweckvermögen, das als juristische Person errichtet wird. Sie ist eine eigenständige liechtensteinische Rechtsform ohne direktes Pendant in ausländischen Rechtsordnungen und kann sowohl wirtschaftliche als auch nicht wirtschaftliche Zwecke verfolgen.

 


TYPISCHE EINSATZBEREICHE

Die Anstalt eignet sich für flexible Vermögens-, Beteiligungs- und Begünstigtenstrukturen mit klarer rechtlicher Trennung

Vermögensverwaltung

Verwaltung von Liegenschaften, Wertschriften und sonstigen Vermögenswerten in einer eigenständigen Struktur.

Beteiligungen halten

Erwerb und Halten von Beteiligungen an Gesellschaften im In- und Ausland.

Begünstigtenstruktur

Gezielte Ausgestaltung von Vorteilen zugunsten bestimmter natürlicher oder juristischer Personen.

Wirtschaftliche Zwecke

Einsatz für gesetzlich zulässige wirtschaftliche Tätigkeiten, einschliesslich kaufmännischer Gewerbe.

Stiftungsähnliche Gestaltung

Ausgestaltung ähnlich einer Stiftung oder alternativ mit stärker körperschaftlicher Struktur.

Nachfolge und Strukturierung

Langfristige Strukturierung von Vermögen und Rechten mit flexibler Organ- und Begünstigtenordnung.


WISSENSWERTES

Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um die liechtensteinische Anstalt

Was ist eine Anstalt und wozu dient sie?

Die privatrechtliche Anstalt ist ein rechtlich und wirtschaftlich verselbstständigtes Zweckvermögen, das als Verbandsperson errichtet wird. Ihr Zweck kann wirtschaftlicher oder nicht wirtschaftlicher Art sein und in jeder gesetzlich zulässigen Form ausgeführt werden, etwa durch Handel mit Waren, Erwerb von Beteiligungen oder Verwaltung von Liegenschaften und Vermögen für bestimmte Begünstigte. Für die Schulden der Anstalt haftet ausschliesslich das Anstaltsvermögen.

Wie entsteht eine Anstalt?

Für die Errichtung genügt eine natürliche oder juristische Person. Die Anstalt wird mittels Errichtungsurkunde und Statuten errichtet, entsteht rechtlich jedoch erst mit der Eintragung ins Handelsregister. Eine öffentliche Beurkundung ist dafür nicht erforderlich. Für Gesellschaften, die in Liechtenstein keiner Geschäftstätigkeit nachgehen, ist keine gewerberechtliche Bewilligung erforderlich.

Wie hoch muss das Grund- beziehungsweise Mindestkapital sein?

Das gesetzliche Mindestkapital beträgt CHF/EUR/USD 30’000, wenn das Kapital nicht in Anteile zerlegt ist. Ist das Kapital in Anteile zerlegt, beträgt das Mindestkapital CHF/EUR/USD 50’000. Das Anstaltskapital kann durch Bareinlagen, Sacheinlagen oder eine Kombination daraus geleistet werden. Sacheinlagen müssen im Rahmen einer Gründungsprüfung bewertet werden. Nach der Eintragung steht das Kapital der Anstalt zur freien Verfügung, und das Anstaltsvermögen kann später jederzeit erhöht werden.

Welche Dokumente sind für die Errichtung erforderlich?

Bei der Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister sind insbesondere folgende Dokumente einzureichen:

  • Gründungsakt
  • Ein beglaubigtes und von allen Gründern unterzeichnetes Exemplar der Statuten
  • Erklärung der Gründer über die Aufbringung oder Sicherstellung der Einlagen in den Anstaltsfonds
  • Annahmeerklärungen der gewählten Mitglieder der Verwaltung, der Revisionsstelle und gegebenenfalls der Repräsentanz
  • Firmenzeichnungserklärung der vertretungsberechtigten Personen mit beglaubigten Unterschriften

Die Statuten müssen die gesetzlich notwendigen Bestimmungen enthalten, insbesondere zur Zweckbestimmung. Fehlt eine Regelung über die Begünstigten, gilt gesetzlich die Vermutung, dass der Inhaber der Gründerrechte selbst Begünstigter ist.

Welche Organe hat eine Anstalt?

Bei einer Anstalt mit Gründerrechten ist der Inhaber der Gründerrechte das oberste Organ; ohne Gründerrechte ist dies der Verwaltungsrat. Der Verwaltungsrat führt die Geschäfte und vertritt die Anstalt nach aussen. Eine Revisionsstelle ist zwingend zu bestellen, wenn die Anstalt ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt oder ihr statutarischer Zweck dies zulässt; in anderen Fällen ist sie fakultativ. Der Repräsentant vertritt die Anstalt gegenüber den liechtensteinischen Behörden und dient als Zustelladresse. Weitere Organe wie Aufsichtsrat oder Protektorat sind fakultativ möglich.

Welche Rechte hat der Gründer bei einer Anstalt mit Gründerrechten?

Die Gründerrechte umfassen die dem Gründer zustehenden Befugnisse. Sie sind übertragbar und vererblich, können jedoch nicht belastet oder verpfändet werden. Der Inhaber der Gründerrechte kann insbesondere den Verwaltungsrat wählen, Statuten und Beistatuten erlassen und ändern sowie die Begünstigten bestimmen; er kann sich dabei auch selbst begünstigen.

Wie werden die Begünstigten bestimmt?

Begünstigte sind natürliche oder juristische Personen oder Institutionen, die einen Vorteil von der Anstalt erhalten. Sie werden vom Gründer beziehungsweise obersten Organ bestimmt und müssen in den Statuten oder Beistatuten so beschrieben sein, dass sie bestimmt oder zumindest bestimmbar sind. Die Begünstigung kann bedingt, befristet, widerruflich oder mit Auflagen beziehungsweise Beschränkungen ausgestaltet werden. Bei gründerrechtslosen Anstalten ist die Festlegung von Begünstigten in Statuten oder Beistatuten zwingend erforderlich.

Wie wird eine Anstalt beendet?

Die Anstalt kann aufgrund eines Auflösungsbeschlusses des obersten Organs, bei Eröffnung des Konkurses über das Anstaltsvermögen oder aufgrund eines gerichtlichen Urteils beendet werden. Der Auflösungsbeschluss ist ins Handelsregister einzutragen. Das anschliessende Liquidationsverfahren dauert etwa sechs Monate und umfasst einen dreimaligen Gläubigeraufruf. Danach kann das Vermögen an die Letztbegünstigten verteilt und die Anstalt im Handelsregister gelöscht werden.

Wie wird eine Anstalt besteuert?

Bei der Gründung einer Anstalt, die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt, fällt eine Gründungsabgabe von 1% auf das statutarische Kapital an, soweit dieses die Freigrenze von CHF 1 Million übersteigt. Für Kapital über CHF 5 Millionen reduziert sich die Abgabe auf 0.5%, für Kapital über CHF 10 Millionen auf 0.3%. Dieselbe Abgabe gilt auch bei Kapitalerhöhungen. Vermögensverwaltende Anstalten ohne wirtschaftliche Tätigkeit können sich in der Regel als Privatvermögensstruktur (PVS) qualifizieren und werden dann nur mit der Mindestertragssteuer von CHF 1’800 p.a. besteuert. Anstalten ohne PVS-Qualifikation unterliegen der regulären Ertragssteuer von 12.5%, wobei bestimmte Erträge steuerfrei oder steuerbegünstigt sind. Ausschüttungen aus einer Anstalt sind in Liechtenstein steuerfrei.

<h5>Die Anstalt</h5>
Die Anstalt

Eine liechtensteinische Anstalt ist eine einzigartige juristische Person für geschäftliche oder vermögensverwaltende Zwecke, deren Haftung auf das Anstaltsvermögen beschränkt ist.


IHR NUTZEN

Was Sie konkret gewinnen

Eigenständige liechtensteinische Rechtsform:

Die Anstalt ist eine besondere Rechtsform ohne direktes ausländisches Pendant und bietet hohe strukturelle Flexibilität.

Haftung auf das Anstaltsvermögen beschränkt:

Für Schulden der Anstalt haftet ausschliesslich das Anstaltsvermögen.

Flexible Organstruktur:

Je nach Ausgestaltung mit Gründerrechten, Verwaltungsrat, Repräsentant und optionalen weiteren Organen.

Individuelle Begünstigtenregelung:

Begünstigungen können genau bestimmt, befristet, bedingt oder widerruflich ausgestaltet werden.

Geeignet für Vermögens- und Beteiligungsstrukturen:

Einsatz sowohl für Vermögensverwaltung als auch für wirtschaftliche Tätigkeiten und Beteiligungshaltungen.

Attraktive Steueroptionen:

Je nach Struktur PVS-Besteuerung mit Mindestertragssteuer oder reguläre Ertragsbesteuerung von 12.5%.


VORTEIL STANDORT LIECHTENSTEIN

Warum Kaiser Partner

Liechtenstein verfügt über eines der ältesten und stabilsten Gesellschaftsrechte Europas. Das Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) von 1926 bildet die Grundlage für langfristig verlässliche Strukturen – ob Stiftung, Trust, Aktiengesellschaft oder Anstalt – unabhängig von politischen Entwicklungen in anderen Ländern.

Kaiser Partner Wealth Advisors ist seit Jahrzehnten auf die Strukturierung grenzüberschreitender Vermögen spezialisiert. Der Sitz in Vaduz, Liechtenstein ist dabei nicht Zufall, sondern struktureller Vorteil.


UNSER VORGEHEN

1
Zieldefinition

Festlegung des Zwecks, der Organstruktur und der gewünschten Begünstigtenregelung.

2
Strukturierung

Entscheid über Gründerrechte, Kapitalstruktur, Verwaltungsrat und allfällige weitere Organe.

3
Dokumentation

Erstellung von Errichtungsurkunde, Statuten sowie gegebenenfalls Beistatuten für die Begünstigten.

4
Eintragung

Anmeldung beim Handelsregister mit den erforderlichen Unterlagen und Kapitalnach­weisen.

5
Laufende Verwaltung

Führung der Anstalt, Einhaltung regulatorischer Vorgaben sowie steuerliche und organisatorische Betreuung.


KONTAKT

Wir sind gerne für Sie da

Wir analysieren Ihre Ausgangslage und zeigen Ihnen mögliche Lösungswege in einem persönlichen
Gespräch auf – kostenfrei, unverbindlich und diskret.

Verena Wanisch
Verena Wanisch Member of the Executive Board, Head of Trust Services
Volodymyr Vitko
Volodymyr Vitko Trust Advisor
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