Sehr geehrte Kundinnen und KundenSehr geehrte Geschäftspartner
Wir hoffen, dass es Ihnen gut geht, dass Sie gesund und in Sicherheit sind.
Das Covid-19-Virus hat uns alle beschäftigt und beschäftigt uns auch weiterhin. Wir haben überall dort, wo es notwendig war, Vorsichtsmassnahmen getroffen, um unserer Verantwortung gegenüber unseren Mitarbeitern, unseren Kunden und unserem Unternehmen gerecht zu werden.
Wir befolgen die Empfehlungen und Einschränkungen der schweizerischen und liechtensteinischen Regierung, wir verfolgen die internationalen Entwicklungen genau und setzen unsere eigenen zusätzlichen Massnahmen um. Zu unserer Strategie gehören natürlich auch ernsthafte Hygienemassnahmen, Aufklärung und soziales Abstandhalten.
Zu den strengeren Notfallplanungen gehören die Aufteilung von Kundenteams auf verschiedene Standorte und die Arbeit im Home Office. Reisen zu Meetings mit Kunden und Dritten sind derzeit ausgesetzt. Zum jetzigen Zeitpunkt bleiben diese Massnahmen bis auf weiteres in Kraft, und wir bitten alle um ihr Verständnis.
Wir verfügen in unserer Unternehmensgruppe über eine fortschrittliche Technologie und können Videokonferenzen anbieten, die wir auch mit Handys oder Tablets verbinden können. Bitte kontaktieren Sie Ihren Trust Advisor oder info@kaiserpartner.com, um eine solche Videokonferenz einzurichten, falls erforderlich.
Wir bitten Sie um Ihr Verständnis, falls es von unserer Seite zu Verzögerungen kommen sollte.
Besondere Zeiten erfordern besondere Massnahmen. Wir danken Ihnendabei für Ihr Verständnis. Seien Sie versichert, dass wir alles tun, um den Betrieb sicher und am Laufen zu halten und ein positives Kundenerlebnis zu garantieren.
Mit unseren besten Wünschen und Grüssen
Kaiser Partner Trust Services Anstalt Kaiser Partner (Schweiz) AG
Möchten Sie mehr über nachhaltiges Investieren erfahren? Dann zögern Sie nicht, sich für weitere Informationen per pb@kaiserpartner.com und +423 237 83 21 an unser Private Banking Team zu wenden.
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Die Anstalt als liechtensteinische Lösung für Vermögen, Beteiligungen und massgeschneiderte Begünstigungen

Die privatrechtliche Anstalt ist ein rechtlich und wirtschaftlich verselbstständigtes Zweckvermögen, das als juristische Person errichtet wird. Sie ist eine eigenständige liechtensteinische Rechtsform ohne direktes Pendant in ausländischen Rechtsordnungen und kann sowohl wirtschaftliche als auch nicht wirtschaftliche Zwecke verfolgen.
Verwaltung von Liegenschaften, Wertschriften und sonstigen Vermögenswerten in einer eigenständigen Struktur.
Erwerb und Halten von Beteiligungen an Gesellschaften im In- und Ausland.
Gezielte Ausgestaltung von Vorteilen zugunsten bestimmter natürlicher oder juristischer Personen.
Einsatz für gesetzlich zulässige wirtschaftliche Tätigkeiten, einschliesslich kaufmännischer Gewerbe.
Ausgestaltung ähnlich einer Stiftung oder alternativ mit stärker körperschaftlicher Struktur.
Langfristige Strukturierung von Vermögen und Rechten mit flexibler Organ- und Begünstigtenordnung.
Die privatrechtliche Anstalt ist ein rechtlich und wirtschaftlich verselbstständigtes Zweckvermögen, das als Verbandsperson errichtet wird. Ihr Zweck kann wirtschaftlicher oder nicht wirtschaftlicher Art sein und in jeder gesetzlich zulässigen Form ausgeführt werden, etwa durch Handel mit Waren, Erwerb von Beteiligungen oder Verwaltung von Liegenschaften und Vermögen für bestimmte Begünstigte. Für die Schulden der Anstalt haftet ausschliesslich das Anstaltsvermögen.
Für die Errichtung genügt eine natürliche oder juristische Person. Die Anstalt wird mittels Errichtungsurkunde und Statuten errichtet, entsteht rechtlich jedoch erst mit der Eintragung ins Handelsregister. Eine öffentliche Beurkundung ist dafür nicht erforderlich. Für Gesellschaften, die in Liechtenstein keiner Geschäftstätigkeit nachgehen, ist keine gewerberechtliche Bewilligung erforderlich.
Das gesetzliche Mindestkapital beträgt CHF/EUR/USD 30’000, wenn das Kapital nicht in Anteile zerlegt ist. Ist das Kapital in Anteile zerlegt, beträgt das Mindestkapital CHF/EUR/USD 50’000. Das Anstaltskapital kann durch Bareinlagen, Sacheinlagen oder eine Kombination daraus geleistet werden. Sacheinlagen müssen im Rahmen einer Gründungsprüfung bewertet werden. Nach der Eintragung steht das Kapital der Anstalt zur freien Verfügung, und das Anstaltsvermögen kann später jederzeit erhöht werden.
Bei der Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister sind insbesondere folgende Dokumente einzureichen:
Die Statuten müssen die gesetzlich notwendigen Bestimmungen enthalten, insbesondere zur Zweckbestimmung. Fehlt eine Regelung über die Begünstigten, gilt gesetzlich die Vermutung, dass der Inhaber der Gründerrechte selbst Begünstigter ist.
Bei einer Anstalt mit Gründerrechten ist der Inhaber der Gründerrechte das oberste Organ; ohne Gründerrechte ist dies der Verwaltungsrat. Der Verwaltungsrat führt die Geschäfte und vertritt die Anstalt nach aussen. Eine Revisionsstelle ist zwingend zu bestellen, wenn die Anstalt ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt oder ihr statutarischer Zweck dies zulässt; in anderen Fällen ist sie fakultativ. Der Repräsentant vertritt die Anstalt gegenüber den liechtensteinischen Behörden und dient als Zustelladresse. Weitere Organe wie Aufsichtsrat oder Protektorat sind fakultativ möglich.
Die Gründerrechte umfassen die dem Gründer zustehenden Befugnisse. Sie sind übertragbar und vererblich, können jedoch nicht belastet oder verpfändet werden. Der Inhaber der Gründerrechte kann insbesondere den Verwaltungsrat wählen, Statuten und Beistatuten erlassen und ändern sowie die Begünstigten bestimmen; er kann sich dabei auch selbst begünstigen.
Begünstigte sind natürliche oder juristische Personen oder Institutionen, die einen Vorteil von der Anstalt erhalten. Sie werden vom Gründer beziehungsweise obersten Organ bestimmt und müssen in den Statuten oder Beistatuten so beschrieben sein, dass sie bestimmt oder zumindest bestimmbar sind. Die Begünstigung kann bedingt, befristet, widerruflich oder mit Auflagen beziehungsweise Beschränkungen ausgestaltet werden. Bei gründerrechtslosen Anstalten ist die Festlegung von Begünstigten in Statuten oder Beistatuten zwingend erforderlich.
Die Anstalt kann aufgrund eines Auflösungsbeschlusses des obersten Organs, bei Eröffnung des Konkurses über das Anstaltsvermögen oder aufgrund eines gerichtlichen Urteils beendet werden. Der Auflösungsbeschluss ist ins Handelsregister einzutragen. Das anschliessende Liquidationsverfahren dauert etwa sechs Monate und umfasst einen dreimaligen Gläubigeraufruf. Danach kann das Vermögen an die Letztbegünstigten verteilt und die Anstalt im Handelsregister gelöscht werden.
Bei der Gründung einer Anstalt, die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt, fällt eine Gründungsabgabe von 1% auf das statutarische Kapital an, soweit dieses die Freigrenze von CHF 1 Million übersteigt. Für Kapital über CHF 5 Millionen reduziert sich die Abgabe auf 0.5%, für Kapital über CHF 10 Millionen auf 0.3%. Dieselbe Abgabe gilt auch bei Kapitalerhöhungen. Vermögensverwaltende Anstalten ohne wirtschaftliche Tätigkeit können sich in der Regel als Privatvermögensstruktur (PVS) qualifizieren und werden dann nur mit der Mindestertragssteuer von CHF 1’800 p.a. besteuert. Anstalten ohne PVS-Qualifikation unterliegen der regulären Ertragssteuer von 12.5%, wobei bestimmte Erträge steuerfrei oder steuerbegünstigt sind. Ausschüttungen aus einer Anstalt sind in Liechtenstein steuerfrei.

Die Anstalt ist eine besondere Rechtsform ohne direktes ausländisches Pendant und bietet hohe strukturelle Flexibilität.
Für Schulden der Anstalt haftet ausschliesslich das Anstaltsvermögen.
Je nach Ausgestaltung mit Gründerrechten, Verwaltungsrat, Repräsentant und optionalen weiteren Organen.
Begünstigungen können genau bestimmt, befristet, bedingt oder widerruflich ausgestaltet werden.
Einsatz sowohl für Vermögensverwaltung als auch für wirtschaftliche Tätigkeiten und Beteiligungshaltungen.
Je nach Struktur PVS-Besteuerung mit Mindestertragssteuer oder reguläre Ertragsbesteuerung von 12.5%.
Liechtenstein verfügt über eines der ältesten und stabilsten Gesellschaftsrechte Europas. Das Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) von 1926 bildet die Grundlage für langfristig verlässliche Strukturen – ob Stiftung, Trust, Aktiengesellschaft oder Anstalt – unabhängig von politischen Entwicklungen in anderen Ländern.
Kaiser Partner Wealth Advisors ist seit Jahrzehnten auf die Strukturierung grenzüberschreitender Vermögen spezialisiert. Der Sitz in Vaduz, Liechtenstein ist dabei nicht Zufall, sondern struktureller Vorteil.
Festlegung des Zwecks, der Organstruktur und der gewünschten Begünstigtenregelung.
Entscheid über Gründerrechte, Kapitalstruktur, Verwaltungsrat und allfällige weitere Organe.
Erstellung von Errichtungsurkunde, Statuten sowie gegebenenfalls Beistatuten für die Begünstigten.
Anmeldung beim Handelsregister mit den erforderlichen Unterlagen und Kapitalnachweisen.
Führung der Anstalt, Einhaltung regulatorischer Vorgaben sowie steuerliche und organisatorische Betreuung.