Die Stiftung

Ein flexibles und stabiles Instrument für Vermögenserhalt und Nachfolgeplanung

EINLEITUNG

Die Stiftung ist ein rechtlich und wirtschaftlich verselbstständigtes Zweckvermögen, das als juristische Person errichtet wird. Der Errichter überträgt Vermögenswerte auf die Stiftung, die der Stiftungsrat nach dem vom Stifter bestimmten Zweck und in Einklang mit seinem bei der Gründung festgesetzten Willen verwaltet und verwendet. Die eingebrachten Vermögenswerte werden dabei grundsätzlich aus dem persönlichen Vermögen des Stifters ausgeschieden.

 


TYPISCHE EINSATZBEREICHE

Die Stiftung kann für ganz unterschiedliche Anliegen eingesetzt werden

Nachfolgeplanung

Klare, langfristige Regelung der Vermögens- und Unternehmensnachfolge (succession planning).

Vermögensschutz

Schutz und Erhalt von Vermögenswerten über Generationen hinweg (asset protection).

Versorgung von Angehörigen

Versorgung und Förderung von Familienmitgliedern oder sonstigen Personen.

Gemeinnützigkeit

Verfolgung wohltätiger, kultureller oder gesellschaftlicher Zwecke über die Stiftung.

Beteiligungen halten

Zentrales Halten und Verwalten von Unternehmensbeteiligungen über eine stabile Struktur.

Internationale Steuerplanung

Einbindung der Stiftung in eine grenz­überschreitende, steuerlich durchdachte Vermögensstruktur.


WISSENSWERTES

Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um die liechtensteinische Stiftung

Wird die Stiftung ins Handelsregister eingetragen?

Stiftungen mit überwiegend privatnützigem Zweck müssen nicht ins Handelsregister eingetragen werden. Sie erlangen ihre Rechtspersönlichkeit bereits mit wirksamer Stiftungserklärung; die Eintragung kann freiwillig erfolgen. Demgegenüber erlangen überwiegend gemeinnützige Stiftungen ihre Rechtspersönlichkeit erst mit der Eintragung ins Handelsregister.

Wie entsteht die Stiftung?

Die Errichtung erfolgt durch eine Erklärung eines oder mehrerer Stifter – entweder in einer vom Stifter unterfertigten Stiftungserklärung (Stiftung unter Lebenden) oder in einer letztwilligen Verfügung bzw. einem Erbvertrag (Stiftung von Todes wegen). Zur Errichtung muss ein Vermögen gewidmet werden, das mindestens dem gesetzlichen Mindestkapital von CHF 30’000 (alternativ EUR/USD 30’000) entspricht, und der Stiftungszweck – inklusive Bezeichnung der Begünstigten – bestimmt werden.

Welche Zwecke können mit der Stiftung verfolgt werden?

Es können Stiftungen mit privatnützigen oder gemeinnützigen Zwecken errichtet werden; beide lassen sich auch kombinieren. Klassisches Beispiel einer privatnützigen Stiftung ist die Familienstiftung, deren Vermögen überwiegend der Erziehung, Bildung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen dient. Daneben sind sogenannte Unternehmensträgerstiftungen möglich, die Erhalt und Förderung der von ihnen gehaltenen Unternehmen bezwecken.

Welche Organe hat die Stiftung?

Der Stiftungsrat führt die Geschäfte und vertritt die Stiftung nach aussen; er besteht aus mindestens zwei natürlichen oder juristischen Personen. Bei überwiegend gemeinnützigen Stiftungen ist zwingend eine Revisionsstelle zu bestellen, privatnützige Stiftungen können sich freiwillig der Revision unterstellen. Zusätzlich kann ein Protektorat aus einer oder mehreren Vertrauenspersonen des Stifters errichtet werden, das den Stiftungsrat überwachen, beraten, Dokumente abändern oder über Verwaltung und Verwendung der Mittel bestimmen kann. Der Stifter kann zudem ein Kontrollorgan einrichten, das jährlich prüft, ob das Vermögen zweckgemäss verwaltet wird.

Wer sind die Begünstigten der Stiftung und welche Ansprüche haben sie?

Begünstigter ist jede natürliche oder juristische Person, die zu irgendeinem Zeitpunkt während des Bestehens der Stiftung oder bei deren Beendigung einen wirtschaftlichen Vorteil aus ihr erhält oder erhalten kann; sie wird erstmals bei der Errichtung vom Stifter festgelegt. Man unterscheidet Begünstigungsberechtigte, die einen rechtlichen Anspruch auf einen der Höhe und dem Zeitpunkt nach bestimmten oder bestimmbaren Vorteil haben, von Ermessensbegünstigten, deren mögliche Begünstigung im Ermessen des Stiftungsrates oder Protektors liegt.

Über welche Dokumente verfügt die Stiftung und was wird darin geregelt?

Die Stiftungsurkunde (das Statut) enthält alle wesentlichen Bestimmungen zu Zweck und Organisation. Ergänzend kann der Stifter eine Stiftungszusatzurkunde (das Beistatut) errichten, die in der Regel die Begünstigungsregelungen enthält und nicht zwingend Teil der Stiftungsurkunde sein muss. Zur weiteren Ausführung können interne Reglemente erlassen werden. Zusätzlich steht es dem Stifter frei, einen Letter of Wishes zu verfassen, in dem er seine Wünsche an den Stiftungsrat festhält; dieser ist zwar unverbindlich, der darin festgehaltene Stifterwille ist jedoch bei der Entscheidungsfindung des Stiftungsrates in Erwägung zu ziehen.

Welche Vermögenswerte können in die Stiftung eingebracht werden?

Grundsätzlich kann alles gewidmet werden, was einen geldwerten Anspruch verleiht – etwa Forderungen, Wertschriften, Mobilien oder Grundstücke –, ebenso Kapitalbeteiligungen. Nach Errichtung können der Stifter oder Dritte der Stiftung jederzeit weitere
Vermögenszuwendungen zukommen lassen.

Welche Rechte hat der Stifter?

Die Stiftung wird innerhalb des gesetzlichen Rahmens nach den Wünschen des Stifters ausgestaltet. Er kann sich vorbehalten, auch nach der Errichtung weiterhin Einfluss zu nehmen – etwa durch das Recht zur nachträglichen Änderung der Stiftungsdokumente und/oder zum Widerruf der Stiftung.

Untersteht die Stiftung der staatlichen Aufsicht?

Der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde (STIFA) unterstehen überwiegend gemeinnützige Stiftungen. Privatnützige Stiftungen können sich freiwillig der staatlichen Aufsicht unterstellen.

Wie lange besteht die Stiftung – und wann wird sie beendet?

Stiftungen können auf unbefristete oder befristete Dauer errichtet werden; zudem kann sich der Stifter das Recht einräumen, die Stiftung zu widerrufen. Die Stiftung wird beendet, wenn:

  • die in der Stiftungsurkunde vorgesehene Dauer abgelaufen ist oder ein anderer dort genannter Beendigungsgrund eintritt;
  • der Stiftungszweck erreicht oder nicht mehr erreichbar ist;
  • der Konkurs über das Stiftungsvermögen eröffnet wird (oder mangels Vermögens vom Gericht abgelehnt wird);
  • der Stifter die Stiftung widerruft, sofern er sich dieses Recht vorbehalten hat;
  • eine Auflösung durch gerichtlichen Beschluss erfolgt.

Wie wird die Stiftung besteuert?

Stiftungen unterliegen einer Ertragssteuer von 12.5%, mindestens jedoch einer Mindestertragssteuer von CHF 1’800 p.a. Stiftungen ohne wirtschaftliche Tätigkeit, die im Wesentlichen nur Erträge aus gehaltenen Vermögenswerten erzielen, können den Status einer Privatvermögensstruktur (PVS) erlangen und unterliegen dann nur der Mindestertragssteuer von CHF 1’800 p.a. Die Einbringung von Vermögenswerten sowie Ausschüttungen aus der Stiftung sind in Liechtenstein steuerfrei, können jedoch im Ausland Steuerfolgen auslösen.

Welche Meldepflichten bestehen?

Seit 2017 tauscht Liechtenstein im Rahmen des Automatischen Informationsaustausches (AIA) Steuerdaten mit zahlreichen Ländern aus. Hat sich der Stifter Einflussmöglichkeiten vorbehalten, wird grundsätzlich das Gesamtvermögen der Stiftung an seinen Ansässigkeitsstaat gemeldet; ohne solche Rechte erfolgt eine Meldung ohne Angabe der Vermögenswerte. Bei Begünstigungsberechtigten werden die ihnen zurechenbaren Vermögenswerte und Ausschüttungen an ihren jeweiligen Ansässigkeitsstaat gemeldet; Ermessensbegünstigte nur für Jahre, in denen sie tatsächlich Ausschüttungen erhalten haben. Bestehen einflussnehmende Protektoren, wird das Gesamtvermögen zusätzlich an deren Ansässigkeitsstaat gemeldet – ohne Einflussmöglichkeit entfällt diese Meldung.

<h5>Die Stiftung</h5>
Die Stiftung

Eine Stiftung ist eine eigenständige juristische Person, die geschaffen wird, um gewidmetes Vermögen für einen vom Stifter festgelegten Zweck zu verwalten.


IHR NUTZEN

Was Sie konkret gewinnen

Verselbstständigtes Zweckvermögen:

Klare Trennung vom Privatvermögen des Stifters durch rechtlich eigenständige Struktur.

Flexible Zweckgestaltung:

Privatnützig, gemeinnützig oder kombiniert – inklusive Familien- und Unternehmensträgerstiftungen.

Attraktive Besteuerung:

12.5% Ertragssteuer bzw. nur CHF 1’800 Mindestertragssteuer p.a. als Privatvermögensstruktur.

Gestaltungsfreiheit des Stifters:

Änderungs- und Widerrufsrechte sowie ein unverbindlicher, aber wirkungsvoller Letter of Wishes.

Durchdachte Governance:

Stiftungsrat, optionales Protektorat und Kontrollorgan sichern Kontrolle und Vertrauen.

Internationale Konformität:

Transparente Handhabung der Meldepflichten im Rahmen des Automatischen Informationsaustausches.


VORTEIL STANDORT LIECHTENSTEIN

Warum Kaiser Partner

Liechtenstein verfügt über eines der ältesten und stabilsten Gesellschaftsrechte Europas. Das Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) von 1926 bildet die Grundlage für langfristig verlässliche Strukturen – ob Stiftung, Trust, Aktiengesellschaft oder Anstalt – unabhängig von politischen Entwicklungen in anderen Ländern.

Kaiser Partner Wealth Advisors ist seit Jahrzehnten auf die Strukturierung grenzüberschreitender Vermögen spezialisiert. Der Sitz in Vaduz, Liechtenstein ist dabei nicht Zufall, sondern struktureller Vorteil.


UNSER VORGEHEN

1
Zieldefinition

Klärung von Stiftungszweck, Begünstigten und gewünschtem Einflussgrad des Stifters.

2
Strukturierung

Festlegung von Kapital, Organen und Governance – inkl. Protektorat und Kontrollorgan.

3
Dokumentation

Erstellung von Stiftungsurkunde, Beistatut, Reglementen und optionalem Letter of Wishes.

4
Errichtung

Widmung des Kapitals und Bestimmung des Stiftungszwecks, ggf. Handelsregistereintrag.

5
Laufende Verwaltung

Verwaltung der Vermögenswerte sowie Erfüllung steuerlicher und Meldepflichten.


KONTAKT

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Verena Wanisch
Verena Wanisch Member of the Executive Board, Head of Trust Services
Benjamin Koljanin
Benjamin Koljanin Trust Advisor
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