Sehr geehrte Kundinnen und KundenSehr geehrte Geschäftspartner
Wir hoffen, dass es Ihnen gut geht, dass Sie gesund und in Sicherheit sind.
Das Covid-19-Virus hat uns alle beschäftigt und beschäftigt uns auch weiterhin. Wir haben überall dort, wo es notwendig war, Vorsichtsmassnahmen getroffen, um unserer Verantwortung gegenüber unseren Mitarbeitern, unseren Kunden und unserem Unternehmen gerecht zu werden.
Wir befolgen die Empfehlungen und Einschränkungen der schweizerischen und liechtensteinischen Regierung, wir verfolgen die internationalen Entwicklungen genau und setzen unsere eigenen zusätzlichen Massnahmen um. Zu unserer Strategie gehören natürlich auch ernsthafte Hygienemassnahmen, Aufklärung und soziales Abstandhalten.
Zu den strengeren Notfallplanungen gehören die Aufteilung von Kundenteams auf verschiedene Standorte und die Arbeit im Home Office. Reisen zu Meetings mit Kunden und Dritten sind derzeit ausgesetzt. Zum jetzigen Zeitpunkt bleiben diese Massnahmen bis auf weiteres in Kraft, und wir bitten alle um ihr Verständnis.
Wir verfügen in unserer Unternehmensgruppe über eine fortschrittliche Technologie und können Videokonferenzen anbieten, die wir auch mit Handys oder Tablets verbinden können. Bitte kontaktieren Sie Ihren Trust Advisor oder info@kaiserpartner.com, um eine solche Videokonferenz einzurichten, falls erforderlich.
Wir bitten Sie um Ihr Verständnis, falls es von unserer Seite zu Verzögerungen kommen sollte.
Besondere Zeiten erfordern besondere Massnahmen. Wir danken Ihnendabei für Ihr Verständnis. Seien Sie versichert, dass wir alles tun, um den Betrieb sicher und am Laufen zu halten und ein positives Kundenerlebnis zu garantieren.
Mit unseren besten Wünschen und Grüssen
Kaiser Partner Trust Services Anstalt Kaiser Partner (Schweiz) AG
Möchten Sie mehr über nachhaltiges Investieren erfahren? Dann zögern Sie nicht, sich für weitere Informationen per pb@kaiserpartner.com und +423 237 83 21 an unser Private Banking Team zu wenden.
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Ein flexibles und stabiles Instrument für Vermögenserhalt und Nachfolgeplanung

Die Stiftung ist ein rechtlich und wirtschaftlich verselbstständigtes Zweckvermögen, das als juristische Person errichtet wird. Der Errichter überträgt Vermögenswerte auf die Stiftung, die der Stiftungsrat nach dem vom Stifter bestimmten Zweck und in Einklang mit seinem bei der Gründung festgesetzten Willen verwaltet und verwendet. Die eingebrachten Vermögenswerte werden dabei grundsätzlich aus dem persönlichen Vermögen des Stifters ausgeschieden.
Klare, langfristige Regelung der Vermögens- und Unternehmensnachfolge (succession planning).
Schutz und Erhalt von Vermögenswerten über Generationen hinweg (asset protection).
Versorgung und Förderung von Familienmitgliedern oder sonstigen Personen.
Verfolgung wohltätiger, kultureller oder gesellschaftlicher Zwecke über die Stiftung.
Zentrales Halten und Verwalten von Unternehmensbeteiligungen über eine stabile Struktur.
Einbindung der Stiftung in eine grenzüberschreitende, steuerlich durchdachte Vermögensstruktur.
Stiftungen mit überwiegend privatnützigem Zweck müssen nicht ins Handelsregister eingetragen werden. Sie erlangen ihre Rechtspersönlichkeit bereits mit wirksamer Stiftungserklärung; die Eintragung kann freiwillig erfolgen. Demgegenüber erlangen überwiegend gemeinnützige Stiftungen ihre Rechtspersönlichkeit erst mit der Eintragung ins Handelsregister.
Die Errichtung erfolgt durch eine Erklärung eines oder mehrerer Stifter – entweder in einer vom Stifter unterfertigten Stiftungserklärung (Stiftung unter Lebenden) oder in einer letztwilligen Verfügung bzw. einem Erbvertrag (Stiftung von Todes wegen). Zur Errichtung muss ein Vermögen gewidmet werden, das mindestens dem gesetzlichen Mindestkapital von CHF 30’000 (alternativ EUR/USD 30’000) entspricht, und der Stiftungszweck – inklusive Bezeichnung der Begünstigten – bestimmt werden.
Es können Stiftungen mit privatnützigen oder gemeinnützigen Zwecken errichtet werden; beide lassen sich auch kombinieren. Klassisches Beispiel einer privatnützigen Stiftung ist die Familienstiftung, deren Vermögen überwiegend der Erziehung, Bildung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen dient. Daneben sind sogenannte Unternehmensträgerstiftungen möglich, die Erhalt und Förderung der von ihnen gehaltenen Unternehmen bezwecken.
Der Stiftungsrat führt die Geschäfte und vertritt die Stiftung nach aussen; er besteht aus mindestens zwei natürlichen oder juristischen Personen. Bei überwiegend gemeinnützigen Stiftungen ist zwingend eine Revisionsstelle zu bestellen, privatnützige Stiftungen können sich freiwillig der Revision unterstellen. Zusätzlich kann ein Protektorat aus einer oder mehreren Vertrauenspersonen des Stifters errichtet werden, das den Stiftungsrat überwachen, beraten, Dokumente abändern oder über Verwaltung und Verwendung der Mittel bestimmen kann. Der Stifter kann zudem ein Kontrollorgan einrichten, das jährlich prüft, ob das Vermögen zweckgemäss verwaltet wird.
Begünstigter ist jede natürliche oder juristische Person, die zu irgendeinem Zeitpunkt während des Bestehens der Stiftung oder bei deren Beendigung einen wirtschaftlichen Vorteil aus ihr erhält oder erhalten kann; sie wird erstmals bei der Errichtung vom Stifter festgelegt. Man unterscheidet Begünstigungsberechtigte, die einen rechtlichen Anspruch auf einen der Höhe und dem Zeitpunkt nach bestimmten oder bestimmbaren Vorteil haben, von Ermessensbegünstigten, deren mögliche Begünstigung im Ermessen des Stiftungsrates oder Protektors liegt.
Die Stiftungsurkunde (das Statut) enthält alle wesentlichen Bestimmungen zu Zweck und Organisation. Ergänzend kann der Stifter eine Stiftungszusatzurkunde (das Beistatut) errichten, die in der Regel die Begünstigungsregelungen enthält und nicht zwingend Teil der Stiftungsurkunde sein muss. Zur weiteren Ausführung können interne Reglemente erlassen werden. Zusätzlich steht es dem Stifter frei, einen Letter of Wishes zu verfassen, in dem er seine Wünsche an den Stiftungsrat festhält; dieser ist zwar unverbindlich, der darin festgehaltene Stifterwille ist jedoch bei der Entscheidungsfindung des Stiftungsrates in Erwägung zu ziehen.
Grundsätzlich kann alles gewidmet werden, was einen geldwerten Anspruch verleiht – etwa Forderungen, Wertschriften, Mobilien oder Grundstücke –, ebenso Kapitalbeteiligungen. Nach Errichtung können der Stifter oder Dritte der Stiftung jederzeit weitere
Vermögenszuwendungen zukommen lassen.
Die Stiftung wird innerhalb des gesetzlichen Rahmens nach den Wünschen des Stifters ausgestaltet. Er kann sich vorbehalten, auch nach der Errichtung weiterhin Einfluss zu nehmen – etwa durch das Recht zur nachträglichen Änderung der Stiftungsdokumente und/oder zum Widerruf der Stiftung.
Der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde (STIFA) unterstehen überwiegend gemeinnützige Stiftungen. Privatnützige Stiftungen können sich freiwillig der staatlichen Aufsicht unterstellen.
Stiftungen können auf unbefristete oder befristete Dauer errichtet werden; zudem kann sich der Stifter das Recht einräumen, die Stiftung zu widerrufen. Die Stiftung wird beendet, wenn:
Stiftungen unterliegen einer Ertragssteuer von 12.5%, mindestens jedoch einer Mindestertragssteuer von CHF 1’800 p.a. Stiftungen ohne wirtschaftliche Tätigkeit, die im Wesentlichen nur Erträge aus gehaltenen Vermögenswerten erzielen, können den Status einer Privatvermögensstruktur (PVS) erlangen und unterliegen dann nur der Mindestertragssteuer von CHF 1’800 p.a. Die Einbringung von Vermögenswerten sowie Ausschüttungen aus der Stiftung sind in Liechtenstein steuerfrei, können jedoch im Ausland Steuerfolgen auslösen.
Seit 2017 tauscht Liechtenstein im Rahmen des Automatischen Informationsaustausches (AIA) Steuerdaten mit zahlreichen Ländern aus. Hat sich der Stifter Einflussmöglichkeiten vorbehalten, wird grundsätzlich das Gesamtvermögen der Stiftung an seinen Ansässigkeitsstaat gemeldet; ohne solche Rechte erfolgt eine Meldung ohne Angabe der Vermögenswerte. Bei Begünstigungsberechtigten werden die ihnen zurechenbaren Vermögenswerte und Ausschüttungen an ihren jeweiligen Ansässigkeitsstaat gemeldet; Ermessensbegünstigte nur für Jahre, in denen sie tatsächlich Ausschüttungen erhalten haben. Bestehen einflussnehmende Protektoren, wird das Gesamtvermögen zusätzlich an deren Ansässigkeitsstaat gemeldet – ohne Einflussmöglichkeit entfällt diese Meldung.

Klare Trennung vom Privatvermögen des Stifters durch rechtlich eigenständige Struktur.
Privatnützig, gemeinnützig oder kombiniert – inklusive Familien- und Unternehmensträgerstiftungen.
12.5% Ertragssteuer bzw. nur CHF 1’800 Mindestertragssteuer p.a. als Privatvermögensstruktur.
Änderungs- und Widerrufsrechte sowie ein unverbindlicher, aber wirkungsvoller Letter of Wishes.
Stiftungsrat, optionales Protektorat und Kontrollorgan sichern Kontrolle und Vertrauen.
Transparente Handhabung der Meldepflichten im Rahmen des Automatischen Informationsaustausches.
Liechtenstein verfügt über eines der ältesten und stabilsten Gesellschaftsrechte Europas. Das Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) von 1926 bildet die Grundlage für langfristig verlässliche Strukturen – ob Stiftung, Trust, Aktiengesellschaft oder Anstalt – unabhängig von politischen Entwicklungen in anderen Ländern.
Kaiser Partner Wealth Advisors ist seit Jahrzehnten auf die Strukturierung grenzüberschreitender Vermögen spezialisiert. Der Sitz in Vaduz, Liechtenstein ist dabei nicht Zufall, sondern struktureller Vorteil.
Klärung von Stiftungszweck, Begünstigten und gewünschtem Einflussgrad des Stifters.
Festlegung von Kapital, Organen und Governance – inkl. Protektorat und Kontrollorgan.
Erstellung von Stiftungsurkunde, Beistatut, Reglementen und optionalem Letter of Wishes.
Widmung des Kapitals und Bestimmung des Stiftungszwecks, ggf. Handelsregistereintrag.
Verwaltung der Vermögenswerte sowie Erfüllung steuerlicher und Meldepflichten.